Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Quelle: GmbH-Geschäftsführer | Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden
WKR-Erklärung: Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm vom 19.06.2017 (Az. 8 U 18/17) diskriminiert eine solche Regelung nicht den betroffenen Geschäftsführer. Aufgrund der besonders hohen Anforderungen kann sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein legitimer Zweck ableiten, der eine solche Regelung rechtfertigt.